Das Planfeststellungsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, wie die Anlage eines Flughafens oder die Änderung eines bereits bestehenden Flughafens.
Die überörtlichen Gesichtspunkte und raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens werden zunächst im Raumordnungsverfahren bewertet.
Vor Erteilung einer Genehmigung ist im Planfeststellungs-verfahren die Umweltverträglichkeit der geplanten Maßnahme detailliert zu prüfen. Besonders zu prüfen ist außerdem, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.
Rechtsgrundlage
Der Bau einer weiteres Start/Landebahn ist planfestellungspflichtig. Grundlage ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
§ 8 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz
(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffent-lichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Vollständiger Gesetzestext
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/luftvg
Antrag
Die Planfeststellung ist beim Luftamt Südbayern (Regierung von Oberbayern) zu beantragen.
Verfahren
Neben dem Antrag mit Antragsbegründung, diversen Gutachten (Luftverkehrsprognose, Kapazitätsgutachten, Baugrundgutachten, Lärmgutachten, Lufthygienisches Gutachten, Vogelschlaggutachten etc.) ist eine Umweltverträglichkeitsstudie (Stufe 2) Gegenstand der Antragsunterlagen. Die diesbezüglichen Unterlagen des Raumordnungsverfahrens sind ggf. zu konkretisieren. Weiter sind diverse Pläne für die Flugbetriebsflächen und bauliche Anlagen einschließlich der Flugsicherungsanlagen, Grunderwerbspläne und Verzeichnisse, Pläne für Ver- und Entsorgung etc. zu erstellen.
Das Verfahren findet mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Auslegung der Planunterlagen, der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen durch die Träger öffentlicher Belange, Gebiets-körperschaften, anerkannter Verbände und Privatbetroffener statt. Im Zuge der Erörterung der Einwände wird ein Erörterungstermin durchgeführt.
Dauer
Nach Antragstellung wird eine Verfahrensdauer von ca. zweieinhalb Jahren veranschlagt.
Ergebnis: Planfeststellungsbeschluss
Das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ist der Planfeststellungsbeschluß, der die Zulässigkeit der geplanten Kapazitätserweiterung bestätigt.
Mögliche gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses
Der Planfeststellungsbeschluß kann gerichtlich überprüft werden.
Mit der Einreichung von Klagen gegen den Planfeststellungs-beschluß ist grundsätzlich zu rechnen.
Für die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses ist zunächst das BayVGH zuständig. Revisionsgericht ist das BVerwG.
https://www.muc-ausbau.de/planfeststellung/index.html
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/p/p_presse/pm2007/pm0307/pm07061.htm Das Raumordnungsverfahren